Allgemeiner Sport-Club Boxdorf 1933 e.V.
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Satzung - Förderkreis


§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Förderkreis Fußball ASC Boxdorf e .V." - kurz „Fußball Förderkreis ASC e.V.“ genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg-Boxdorf. Die Anschrift des Vereins ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Förderkreises ist die ideelle und finanzielle Förderung sowie die Durchführung von Marketingaufgaben für die Fußballabteilung des ASC Boxdorf e.V. (im Folgenden kurz „ASC Fußball“ genannt) und zwar durch:
  • die Erhebung von Beiträgen
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden.
Die Förderung kann entweder durch zweckgebundene Weitergabe von Geldern an die Fußballabteilung des ASC Boxdorf erfolgen, aber auch dadurch, dass der Förderkreis unmittelbar selbst die Kosten für Anschaffungen übernimmt und diese dann dem ASC Boxdorf e.V. zur Verfügung stellt, welche in das Eigentum des ASC Fußball übergehen. Das Ziel dieser Unterstützung ist die Steigerung der Attraktivität des Fußballangebots beim ASC Boxdorf, um eine nachhaltige Jugendarbeit in allen Altersklassen zu sichern, weiter zu qualifizieren und auszubauen sowie die 1. Mannschaft zu stärken. Der Fußball Förderkreis ASC e.V. publiziert und unterstützt den Fußballsport als eine attraktive Sportart, die wie kaum eine andere mentalen Ausgleich schafft, aber auch Teamgeist, Verantwortung und Eigeninitiative gleichermaßen fördert. Dies ist gerade bei heranwachsenden Jugendlichen besonders wichtig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über den steuerlich möglichen Auslagenersatz hinaus werden keine weiteren Vergütungen gewährt. Es ist nicht statthaft, das Vereinskonto zu überziehen oder anderweitig im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen, es sei denn zur nicht geplanten Zahlung von Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben. Die Vorstandsmitglieder haften bei Vergehen gegen diese Kreditklausel mit ihrem eigenen Vermögen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Vereinsämter

Die Organe des Vereins führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat werden, oder jede juristische Person. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag. Über diesen Antrag entscheidet die Mehrheit des Vorstands. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung bei Wahlen mit zu stimmen und die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten sowie sich zu bemühen, Mitglieder zu werben und Gelder und Mittel für den Förderkreis zu akquirieren. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt oder Ausschluss aus em Förderkreis. Der Austritt aus dem Verein hat schriftlich zu erfolgen; er ist dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Jahresende mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen rückständige Beiträge oder sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Förderkreis nicht. Mitglieder können auch aus dem Förderkreis ausgeschlossen werden, wenn sie gegen die Interessen des Förderkreises verstoßen oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand sind und seit der zweiten Mahnung ein Vierteljahr vergangen ist. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und eine Bringschuld. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils am 15. März eines Jahres im Voraus per Einzugsermächtigung zu entrichten. Die während des Jahres oder im Jahr der Gründung eintretenden Mitglieder zahlen den vollen Jahresbetrag. Die Nichtdurchführbarkeit des Einzugsverfahrens geht zu Lasten des jeweiligen Mitglieds und wird diesem gesondert berechnet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder/innen bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten. DerIDie 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln, die weiteren Vorstände nur gemeinsam mit einem der zwei Vorsitzenden vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder/innen anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder/innen bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
  • Satzungsänderungen (nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
  • Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
  • Wahl der Rechnungsprüfer/innen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Richtlinien zur Mittelverwendung
  • Auflösung des Vereins (nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung, ggf. auch mit Hilfe von elektronischen Medien, hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich fordert. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder in dessen Abwesenheit von einem in der Versammlung zu bestimmenden Mitglied ein Beschluss - Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorstand zu unterschreiben ist.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er wird vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder berufen und hat den Vorstand in allen Belangen des Vereins zu beraten und zu unterstützen.

§ 10 Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung per Akklamation oder, falls ein Mitglied dies wünscht, in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Diese haben die Aufgabe, die Kassenführung, die Rechnungslegung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

§ 11 Verbindlichkeiten

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Förderkreises haftet ausschließlich das Förderkreisvermögen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Förderkreises erfolgt, wenn die Mitgliederzahl auf weniger als sieben Mitglieder gesunken ist oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der Anwesenden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Förderkreises an den ASC Boxdorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Fußballabteilung im Sinne dieser Satzung verwenden muss.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01. Oktober 2010 von der Gründungsversammlung des Förderkreises beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Nbg. - Boxdorf, den 01. Oktober 2010

Gründungsmitglieder:
  • Erich Schroll s.
  • Heinz Schweigert
  • Konrad Ebenhack
  • Thomas Pfann
  • Petra Pfann
  • Roland Gruber
  • Norbert Sippel
  • Thomas Lamm
  • Werner Gross
  • Klaus Fischbäck
  • Benjamin Igel
  • Wolfgang Gross
  • Markus Wedel
  • Jürgen Schroll
  • Linda Bauereiß-Schroll
  • Hans-Jürgen Fuchs
  • Bernd Klaußner
  • Herbert Schroll
  • Bernd Schneider
  • Michael Schindler
  • Georg Hartmann
  • Erich Schroll j.
  • Erich Siebentritt
ASC Boxdorf Geschäftsstelle:  Tel. 0911 - 30 11 58  •  Fax 0911 - 30 11 32  •  E-Mail: info@ascboxdorf.org  •  Impressum
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